_ erachten die für die sechs Diebstähle ausgesprochenen 50 Strafeinheiten als angemessen. Es kann bereits vorausgenommen werden, dass auch die Kammer das Ergebnis als angemessen erachtet, methodisch jedoch Folgendes zu beachten gilt: Auf Grund des Wegfalls des Schuldspruchs des Raubes ist für die Bildung der Einsatzstrafe ein anderes „schwerstes“ Delikt zu bestimmen und anschliessend diese Einsatzstrafe auf Grund der Gleichartigkeit der Strafen mit den weiteren Delikten (Verbrechen und Vergehen) zu asperieren und damit die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.