und Vergehen, bzw. für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte. 14.1.2 Tatkomponente Diebstahl (Ziffer I.B.2. der Anklageschrift) Das Delikt des Diebstahls wurde mehrfach begangen, indem der Beschuldigte C.________ in 6 Vorfällen in Warenhäuser Waren zwischen CHF 329.00 und 447.00 pro Vorfall entwendete. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe für die sechs Diebstähle zusammen als angemessen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch Fürsprecher D.________ erachten die für die sechs Diebstähle ausgesprochenen 50 Strafeinheiten als angemessen.