die Bereitschaft aufweisen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, doch bestehen auf Grund seiner persönlichen Gesamtsituation und seiner deliktischen vergangenen und gegenwärtigen Situation zu grosse Bedenken, ob er fähig und der Belastung gewachsen ist, gemeinnützige Arbeit zu leisten, das entgegenbrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen und die entsprechende Verlässlichkeit und Verbindlichkeit an den Tag zu legen. Damit erachtet auch die Kammer ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend noch zu beurteilenden Verbrechen