Die Anordnung einer gemeinnützigen Arbeit erachtet die Kammer als nicht zweckmässig und zielführend. C.________ hat auch nach dem Urteil der Vorinstanz am 17. November 2016 laufend weiter delinquiert. Der Beschuldigte scheint nach wie vor noch verschiedene ungelöste persönliche Probleme zu haben (pag. 1397 ff.). Gestützt auf den Arztbericht vom 3. April 2019