40 und 41 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen. (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). C.________ weist ein umfangreiches Vorstrafenregister auf.