880 ff., pag. 934). Die Vorinstanz führte weiter aus, die gegen ihn in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen (gemeinnützige Arbeit, Geldstrafen, Freiheitsstrafen) hätten ihn nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen, in grosser Anzahl vorliegenden Vorstrafen und des sichtlich von Strafen unbeeindruckten C.________ erschien der Vorinstanz ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für sämtliche Verbrechen und Vergehen. Fürsprecher D.________ beantragte an der Berufungsverhandlung die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit i.S.