14. Strafzumessung C.________ Gegenstand der Strafzumessung für C.________ bilden die vorangehend erwähnten rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, sowie wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen. Dabei sind jeweils sowohl Verbrechen und Vergehen wie auch Übertretungen zu beurteilen.