Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte A.________ wird somit für den Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Gelstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘200.00 verurteilt.