SVG, begangen am 2. Februar 2014 (Urteil vom 28. Oktober 2014 Regionale Staatsanwaltschaft Bern). Es sind zudem nun immerhin bereits fast 5 Jahre verstrichen, in denen A.________ deliktsfrei gelebt und sich auch im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Die Kammer ist der Ansicht, dass auf Grund der veränderten Lebensverhältnisse vom Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Vergehen ausgegangen werden kann und dem Beschuldigten A.________ eine positive Prognose gestellt werden kann. Die Strafe kann somit bedingt vollzogen werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.