_ hat ein funktionierendes soziales Umfeld (gutes Verhältnis zu den Eltern, feste Freundin), er hat eine eigene Wohnung, er hat einen feste Anstellung, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient, sowie eine Lehre in Planung. Er hat zwar in Bezug auf das Delikt Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Oktober 2015 drei Vorstrafen (pag. 1367 f.), davon aber nur eine einschlägig, nämlich das Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung Art. 96 SVG, begangen am 2. Februar 2014 (Urteil vom 28. Oktober 2014 Regionale Staatsanwaltschaft Bern).