Die Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vor Berufungsgericht ergibt ein überwiegend positives Gesamtbild der Täterpersönlichkeit. A.________ scheint sein Leben wieder in geordnete Bahnen gebracht zu haben und aktuell einen gefestigten Lebenswandel zu führen. A.________ hat ein funktionierendes soziales Umfeld (gutes Verhältnis zu den Eltern, feste Freundin), er hat eine eigene Wohnung, er hat einen feste Anstellung, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient, sowie eine Lehre in Planung.