Staatsanwältin I.________ führte dagegen aus, wenn man keine Schlechtprognose annehmen wolle, dann sei wenigsten von einer gemischten Prognose auszugehen und ein teilbedingter Vollzug auszusprechen. Bereits vor erster Instanz habe A.________ eine Lehre antreten wollen, daraus sei aber nichts geworden. Deshalb sei die heutige Ausgangslage mit der neuen Lehre sehr ungewiss und führe nicht zur Möglichkeit eines bedingten Vollzugs (pag. 1411). Die Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vor Berufungsgericht ergibt ein überwiegend positives Gesamtbild der Täterpersönlichkeit.