1024). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, letztmals auch wegen Widerhandlung gegen das SVG. Auch eine unbedingt ausgefällte Geldstrafe habe ihn nicht davon abgehalten, wieder ein Delikt zu begehen, welches erneut mit einer Geldstrafe bestraft werde. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als angemessen, als Schock- und Warnung für die Zukunft die ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszusprechen (pag. 1027).