Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00, was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198). Damit ist für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, auszusprechen. 13.2 Vollbedingter/teilbedingter/unbedingter Strafvollzug Betreffend die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Möglichkeit des vollbedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB wird auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1024).