Bei der Festsetzung durch die Kammer sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten A.________ und AW.________ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘300.00 erzielt (pag. 1384). Zu berücksichtigen ist für die Tagessatzberechnung ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkasse etc. Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00, was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198).