noch von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt. Auch die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird (pag. 1026 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe wurde auf Grund der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlechten finanziellen Lage von A.________ auf das vom Bundesgericht festgelegte Minimum von CHF 10.00 festgelegt (pag. 1027). Bei der Festsetzung durch die Kammer sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.