Die Vorinstanz erörterte den Strafrahmen und die Strafart sowie die Tat- und Täterkomponente. Unter Beachtung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erachtete die Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafart und die Höhe der Strafeinheiten wurden weder von Fürsprecher B.________ noch von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt.