70 13. Strafzumessung A.________ Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung für A.________ bildet einzig noch der rechtskräftige Schuldspruch wegen Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 SVG, begangen am 23. Oktober 2015 um ca. 00.20 Uhr in AE.________, dadurch dass er unter dem Einfluss von Cannabis (THC 14/Mikrogramm/Liter Blut) einen Personenwagen fuhr. 13.1 Strafrahmen, Strafart, Strafhöhe, Tagessatzhöhe Die Vorinstanz erörterte den Strafrahmen und die Strafart sowie die Tat- und Täterkomponente.