11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich ausgefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt.