Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb betreffend den Beschuldigten A.________ für die rechtskräftigen Delikte maximal 15 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen, bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 15 Strafeinheiten die Obergrenze darstellen. Betreffend C.________ dürfen auf Grund des Verbotes der reformatio in peius für die rechtskräftigen Delikte maximal 135 Strafeinheiten ausgefällt werden. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich für beide Beschuldigte nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO).