B. I.4. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): In der Zeit vom 14. September 2014 bis zum 14. November 2014 veräusserte C.________ insgesamt ca. 50 Tabletten Valium, 50 Tabletten Dormicum und 10 Gramm Kokaingemisch an E.________. Am 21. August 2014 vermittelte er einen Kauf von 2.5 Gramm Heroingemisch zwischen einem unbekannten Käufer und einem unbekannten Verkäufer (pag. 746, 1018). In diesen zwei Fällen wurde er wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Schliesslich konsumierte er in der Zeit vom 21. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 Heroin, Kokain und Dormicum (pag. 746, 1018). Hierfür wurde er wegen Konsum von Betäubungsmitteln schuldig erklärt.