in insgesamt 19 Fällen Waren, weshalb es zu Schuldsprüchen wegen Diebstahl kam. Bei 13 von 19 Fällen betrug der Warenwert unter CHF 300.00 (Anträge waren vorhanden), weshalb in diesen Fällen ein geringfügiges Vermögensdelikt vorlag. Betreffend die einzelnen Deliktsbeträge kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (pag. 743, 1016). Hierbei handelt es sich um Verbrechen und Übertretungen, die mit Blick auf die Strafzumessung mit Geldstrafe/Freiheitsstrafe bzw. mit Busse zu ahnden sind.