Es handelt sich dabei um ein Vergehen, es kann hierfür im Folgenden eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Der Vollständigkeit halber werden noch die beiden weiteren rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend das Nichtmitführen des Führerausweises und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwähnt, welche A.________ sowohl in Bezug auf den Schuldspruch wie auch auf die für beide Schuldsprüche zusammen ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 akzeptiert hat. Da im Folgenden nicht strasszumessungsrelevant, erübrigen sich somit hierzu weitere Ausführungen.