742, erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 1013): A.________ fuhr am 23. Oktober 2015 um ca. 00.20 Uhr in AE.________ den Personenwagen Daewoo (BA.________) unter dem Einfluss von Cannabis (THC 14 Mikrogramm/Liter Blut). Dabei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Er erfüllte damit den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. Es handelt sich dabei um ein Vergehen, es kann hierfür im Folgenden eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.