8. A.________ A.________ hat den Schuldspruch betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zwar akzeptiert, jedoch mittels Berufung die hierfür ausgesprochene Geldstrafe angefochten (wenn auch nur in Bezug auf die Vollzugsart). Somit ist der dem rechtskräftigen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art 91 Abs. 2 lit. b SVG) zugrunde liegende Sachverhalt strafzumessungsrelevant. Es wird deshalb im Folgenden der beweismässig erstellte Sachverhalt nochmals kurz wiedergegeben (pag. 742, erstinstanzliche Urteilsbegründung pag.