In Bezug auf C.________ kann weiter sachverhaltsmässig nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er von angeblichen vorgängigen Drohungen gewusst haben soll und dass er durchs Schmiere stehen bei der Toilette und beim Bankomaten eine Drohkulisse mitaufgebaut haben soll. Da der angeklagte Sachverhalt damit nicht als erstellt erachtet werden kann, erübrigt sich eine nachfolgende rechtliche Würdigung. Die Beschuldigten sind von der Anschuldigung des Raubes, ev. räuberische Erpressung, ev. Nötigung freizusprechen. III. Rechtskräftige Schuldsprüche