67 Widerstand unfähig gemacht und ihm die CHF 150.00 abgenommen haben soll. Des Weiteren kann dem Beschuldigten A.________ nicht nachgewiesen werden, dass er E.________ aufgefordert haben soll, zum Bankomaten zu gehen und ihm anschliessend angedroht haben soll mit ihm nach Hause zu gehen, um die Lampen als Pfand mitzunehmen. Schliesslich muss offen gelassen werden, wessen Idee der Gang zum Bankomaten gewesen ist und was im Anschluss dran geplant gewesen wäre. In Bezug auf C.