Es wird offen gelassen, ob überhaupt eine Schuld und allenfalls aus welchem Rechtsgrund eine solche Schuld von E.________ gegenüber A.________ bestanden hat. Es kann aber sachverhaltsmässig festgehalten werden, dass A.________ subjektiv der Überzeugung war, dass E.________ ihm noch Geld schulden würde. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass C.________ an diesem Abend dachte, dass E.________ noch eine offene Zügelschuld gegenüber A.________ hatte und dass A.________ an diesem Abend dieses Geld hätte einfordern wollen. Weiter kann sachverhaltsmässig nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte A.________ den E._____