auch in Bezug auf das Stützen von E.________ aus. So sagte er bei der Polizei aus, E.________ habe zwar aufgrund seiner Trunkenheit geschwankt, sie hätten ihn jedoch auf dem Weg zum Bankomaten weder berührt noch hätten sie ihn stützen müssen (pag. 246). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er zuerst, E.________ habe ein wenig geschwankt, aber nicht so extrem, dass man ihn hätte festhalten müssen. Kurz darauf sagt er, jeder sei für sich alleine nebeneinander zum Bankomaten gegangen. Wenn E.________ geschwankt habe, habe ihn A.________ schon festgehalten, aber nicht, dass er ihn bedroht hätte (pag. 253). Vor erster Instanz sagte er schliesslich wieder, sie