kha“ und E.________ habe offensichtlich Mühe gehabt zu Gehen und habe aufgrund seiner Trunkenheit geschwankt (pag. 245 f.). Dies relativierte er dann bei den zwei nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, indem er ausführte, E.________ vertrage viel Alkohol, er habe einen normalen Eindruck gemacht, er habe sicher zwei bis drei Bier intus gehabt, aber betrunken sei er nicht gewesen (pag. 252, 260). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann, E.________ sei schon etwas angetrunken gewesen, aber sie hätten ihn nicht halten oder schieben müssen (pag. 898). Widersprüchlich sagte C.________ auch in Bezug auf das Stützen von E.