65 gung war, dass A.________ und er diesen Wurzeltisch gemeinsam gezügelt hätten und A.________ von diesem Tischzügeln noch eine Schuld von CHF 300.00 zu Gute gehabt habe, welche A.________ an diesem Abend habe einfordern wollen. Ob denn A.________ und C.________ in der Tat am selben Tag zusammen diesen Wurzeltisch gezügelt haben, scheint der Kammer zwar wahrscheinlich, wird aber auf Grund der hierzu diametral entgegenstehenden Aussagen von A.________ abschliessend offengelassen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwältin bestehen zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass C.___