an jenem Abend mindestens subjektiv der Überzeugung war, dass E.________ ihm noch Geld schulden würde und mit dieser Überzeugung das Geld denn auch herausverlangte. Der Rechtsgrund der Forderung ist offen zu lassen. Etwas unglaubwürdig wirken A.________ Aussagen, dass er nach dem fast leeren Kontostand lediglich gedacht habe, dann sei das halt so, Pech gehabt, er habe E.________ dieses wenige Geld auf dem Konto belassen wollen (pag. 224, 239, 923, 1395). Dies umso mehr mit Blick auf die vorgängige Auseinandersetzung, die Überzeugung noch Geld zu Gute zu haben und dringend zu brauchen sowie die Wut darüber, dass ihn E.__