___ und A.________ bestehen, wer denn nun mit wem diesen Wurzeltisch gezügelt haben soll. Gemäss A.________ zügelte er den Wurzeltisch mit einem Kollegen von E.________ nicht mit C.________ (pag. 225, 235, 239 f.). Gemäss C.________ hätten er und A.________ diesen Wurzeltisch zusammengezügelt (pag. 251, 257). Beide sagen detailliert zu diesem Umzug des Wurzeltisches aus, weshalb für die Kammer dieser Widerspruch unerklärbar bleibt. Unabhängig davon, geht aber für die Kammer aus den Aussagen von A.________ in Verbindung mit den Telefonauswertungen und den Aussagen von G.________ und C.________ hervor, dass A.________ an jenem Abend mindestens subjektiv der Überzeugung war, dass E.___