Auf Grund dieser derart unterschiedlichen Aussagen kann nicht abschliessend festgestellt werden, aus welchem Rechtsgrund eine noch offene Forderung effektiv bestanden hätte und entsprechend auch nicht, ob rechtmässig etwas geschuldet worden wäre. Entgegen der Ansicht der Staatsanwältin bestehen zu wenige Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass es bei der offenen Forderung um das Geld aus dem Auftrag O.________ gegangen wäre. Für die Kammer erscheint eine Forderung aus dem Tischzügeln zwar am wahrscheinlichsten, kann aber nicht abschliessend festgestellt werden, zumal gerade in Bezug auf die Zügelschuld widersprüchliche Aussagen zwischen den Beschuldigten C.________ und A.____