An der Berufungsverhandlung blieb er dann schliesslich dabei, dass die Schuld von E.________ an diesem Abend CHF 800.00 betragen habe und sich diese aus CHF 300.00 Zügelarbeit und CHF 500.00 für den Auftrag O.________ zusammengesetzt habe. Auf Frage hin sagte er, er habe an diesem Abend auf einem Weg schon gedacht, Anspruch auf die CHF 800.00 gehabt zu haben, jedenfalls auf die CHF 300.00 vom Zügeln. Auf Grund dieser derart unterschiedlichen Aussagen kann nicht abschliessend festgestellt werden, aus welchem Rechtsgrund eine noch offene Forderung effektiv bestanden hätte und entsprechend auch nicht, ob rechtmässig etwas geschuldet worden wäre.