Lügensignale finden sich dagegen in einigen widersprüchlichen Aussagen. So machte A.________ über die Einvernahmen hinweg beispielsweise unterschiedliche Aussagen zur Höhe und dem Rechtsgrund der Forderung gegenüber E.________. Bei der Polizei betrug die Forderung CHF 900.00, nach den übergebenen CHF 150.00 angeblich noch CHF 750.00. Diese Schulden würden davon stammen, dass er E.________ öfters ausgeholfen habe, Sachen rumzutragen (pag. 215). In der gleichen Einvernahme etwas später sagte er, E.________ schulde ihm noch Geld für Fotos, die er E.________ geschickt habe (pag. 218). Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte A.________ dagegen aus, E._____