und/oder anderen Personen nichts Ungewöhnliches, weshalb die Möglichkeit, dass eine Forderung noch bestanden haben könnte, nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Auf Grund der vielen Lügensignale in seinen weiteren Aussagen kann somit auch bezüglich dem Bestand einer Forderung nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Im Ergebnis stellt die Kammer somit in Bezug auf die Geschehnisse am Abend vom 25. Oktober 2014 nicht auf die Aussagen von E.________ ab. e) Würdigung Aussagen A.________ Auch die Aussagen des Beschuldigten A.________ sind sowohl mit Realkennzeichen wie auch mit Lügensignalen durchzogen.