In Bezug auf die zentralen Fragen, ob A.________ das Geld genommen hat oder ob E.________ es von sich aus gegeben hat, wessen Idee es gewesen ist zum Bankomaten zu gehen und was im Anschluss noch geplant gewesen wäre, kann nicht zuverlässig auf E.________ Aussagen abgestellt werden. Die Frage, ob er gegenüber A.________ noch Schulden hatte, verneinte E.________ zwar konstant. Allerdings waren offenbar Leistungen (Besuche, Begleitungen, Fotos, Umzüge etc.) gegen Entgelt bei A.________ und/oder anderen Personen nichts Ungewöhnliches, weshalb die Möglichkeit, dass eine Forderung noch bestanden haben könnte, nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.