Es ist schliesslich auch auf die körperlichen Unterschiede zwischen dem Privatkläger und den beiden Beschuldigten hinzuweisen, aufgrund deren von einem Kräfteungleichgewicht ausgegangen werden muss. Dies lässt die Version der Verteidigung, dass E.________, als er sich diesen beiden Riesen gegenüberstehen sah, das Geld von sich aus rausrückte, als durchaus nachvollziehbare Möglichkeit erscheinen. Die Vorinstanz führte aus, ihr scheine die empfundene Genugtuung von E.________ echt, als er die beiden Beschuldigten beim Bankomaten mit dem fast leeren Bankkonto ins Leere laufen liess. Diese Genugtuung spreche gegen die Version der Beschuldigten, dass E.__