61 habe den E.________ auch bei einem Umzug kennengelernt (pag. 159 f.). Entgegen der Aussagen von E.________ ist somit davon auszugehen, dass es durchaus Umzüge oder Möbeltransporte gegeben hat. Nicht davon abzuleiten ist, ob daraus Schulden resultierten. Es ist schliesslich auch auf die körperlichen Unterschiede zwischen dem Privatkläger und den beiden Beschuldigten hinzuweisen, aufgrund deren von einem Kräfteungleichgewicht ausgegangen werden muss.