185, 198, 905). Im gleichen zu führte er aus, er sei nicht gross betrunken gewesen, er habe vielleicht eins, zwei oder drei Bier gehabt. Er sei vielleicht angetrunken gewesen, so wie man sich zu Beginn des Ausgangs fühle (pag. 190). Auch bei der Vorinstanz sagte er aus, nein er habe nicht viel getrunken, er sei gerade erst in den Ausgang gegangen und habe sein erstes halbes Bier im Q.________ genommen gehabt (pag. 908, 910). Auf Nachfrage hin, er habe ausgesagt zuvor im Internetkaffee gewesen zu sein, ob er denn da nicht auch schon ein Bier getrunken habe, sagte er, wenn er das so ausgesagt habe, dann habe er da sicher auch schon ein Bier gesoffen (pag. 910).