___ anzuschreiben (pag. 197). Konfrontiert mit anderslautenden Aussagen von G.________ gab er dann in einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu, bezüglich Kennenlernen von A.________ nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weil er G.________ nicht habe in den Fall reinziehen wollen. An diesem Beispiel ist die Tendenz erkennbar, so auszusagen, wie es situativ für E.________ gerade am besten passt. Davon schreckt er offenbar auch nicht zurück, wenn die Aussagen offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen.