Ein weiteres Realkennzeichen stellt dar, dass er sich mit einer Anzeige selber belasten musste und entsprechend wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft wurde. Wie aber auch die Verteidigung darauf hinwies, ist nicht völlig undenkbar, dass er mit der Anzeige einen Weg aus dieser immer komplizierter werdenden Beziehung mit dem Beschuldigten A.________ heraus suchte, weil A.________ einerseits auf seine Angebote nicht mehr eingehen wollte und es ihm andererseits langsam mit den Drohungen unangenehm zu werden schien.