Zwar stellt die Konstanz ein Realkennzeichen für die isoliert betrachtete Aussage dar, jedoch wird in der Gesamtbetrachtung aller Aussagen und Beweismittel zu berücksichtigen sein, dass diese Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen diametral zu den ebenfalls konstant anderslautenden Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen stehen. Weitere Realkennzeichen finden sich in den teilweise detaillierten Aussagen von E.________. So als er z.B. ausführte, dass A.________ mit der Faust an die Wand geschlagen habe (pag. 184), dass C.________ solche Augen gehabt habe (pag. 189, 207) oder dass A.