58 effektiv vom Vorfall selber gesehen hat. Auf seine Aussagen kann somit nicht abgestellt werden, insbesondere können diese somit auch nicht herangezogen werden, um auf eine Zwangssituation zu schliessen. Für die Kammer stellen die Aussagen von K.________ – in Abweichung der vorinstanzlichen Würdigung – somit keinen genügenden Hinweis dar, dass sich der Sachverhalt effektiv so abgespielt hat, wie E.________ es geschildert hat und in der Anklage niedergeschrieben wurde. d) Würdigung Aussagen E._