__ besprochen worden ist, muss letztlich offen bleiben. Die hiervon abgeleitete Schlussfolgerung, dass es sich bei K.________ um einen „gekauften Zeugen“ handeln könnte (pag 1075 f.) geht jedenfalls zu weit, hierfür bestehen zu wenige Anhaltspunkte. Nichts desto trotz muss aber auf Grund der überwiegend widersprüchlichen und unklaren Aussagen von K.________ im Ergebnis offen gelassen werden, ob und was er