An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte K.________ aus, E.________ sei besoffen gewesen, sie hätten getrunken, er wisse nicht mehr wieviel, sie hätten Wein bestellt, auf jeden Fall sei E.________ besoffen gewesen (pag. 916). Angesprochen auf seine vorgängigen Aussagen, sagte K.________, E.________ möge etwas vertragen, wenn er selber eins trinke und E.________ fünf, dann könne E.________ immer noch normal gehen (pag. 916). Auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen von K.________ ist nicht ausser Acht zu lassen. So war K.________ der erste, welcher die Version von E.________ kurz nach der angeblichen Tat mitbekommen hat. Entsprechend konnte K.________ die von E.___