_ seit circa 4 Jahren (pag. 175). An der erstinstanzlichen Einvernahme am 16. November 2016 sagte er dann, er kenne E.________ von ganz früher, von der Arbeit her. Eine Zeit lang nicht mehr, dann wieder (pag. 913). Weitere widersprüchliche Aussagen sind in Bezug auf die Trinkmenge von E.________ an diesem Abend auszumachen. So sagte K.________ an der ersten Einvernahme aus, E.________ habe vielleicht zwei Kübeli Bier getrunken, er habe nicht betrunken geschienen, man habe ihm nichts angemerkt (pag. 170). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte K.________ aus, E.______