_ angerufen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er beim Bahnhof sei, dass ihm etwas passiert sei und es ihm schlecht gehe. Nach einer Stunde hätten sie nochmals zusammen telefoniert und dann sei er zu E.________ nach Hause gegangen (pag. 170). An seiner zweiten Einvernahme sagte K.________ dagegen aus, er habe E.________ angerufen nachdem dieser weggegangen sei, dieser habe das Telefon nicht abgenommen. Eine Stunde später habe E.________ ihn zurückgerufen (pag. 175). Vor der Vorinstanz führte K.________ aus, E.________ habe ihn nach etwa einer Stunde angerufen und ihm gesagt dass er überfallen worden sei (pag.