Für die Kammer sind die Aussagen von K.________ in Bezug darauf, ob er die Beschuldigten tatsächlich gesehen und folglich somit auch in Bezug darauf, was er vom eigentlichen Vorfall genau mitbekommen hat, unklar und unzuverlässig. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. Auch in Nebenpunkten sagte K.________ teilweise widersprüchlich aus. So beispielsweise bezüglich des Telefongesprächs mit E.________. K.________ sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er circa 15 bis 20 Minuten nach dem Vorfall E.________ angerufen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er beim Bahnhof sei, dass ihm etwas passiert sei und es ihm schlecht gehe.